06.07.2011 | Sanierung und Insolvenz
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen im Rahmen des ESUG
Mit Datum vom 17.05.2011 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zur Abstimmung in den Bundestag eingebracht. Neben einer größeren Einbindung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren ist das Ziel des Gesetzes die Erleichterung von Unternehmenssanierungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzplanverfahren. Nach den flexibel auszugestaltenden Insolvenzplänen erfolgt die Befriedigung der Gläubiger nicht aus einer Zerschlagungsmasse, sondern aus den Erträgen einer Unternehmensfortführung und/oder etwa zur Verfügung stehenden Drittgeldern. Folgende Instrumente sollen künftig die Verbesserung der Sanierungschancen gewährleisten:
Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile soll auch gegen den Willen einzelner Gläubiger in einen Insolvenzplan einbezogen werden können. Das in die Krise geratene Unternehmen kann dadurch eine bestehende Überschuldung beseitigen und in Folge entfallender Zins- und Tilgungspflichten die Zahlungsfähigkeit wiederherstellen. Die Gläubiger partizipieren an künftigen Erträgen des Schuldners und nehmen einen größeren Einfluss auf den Fortgang des Unternehmens.
Schutzschirmverfahren sollen Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, bei drohender Zahlungsunfähigkeit drei Monate lang unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters, geschützt vor Zwangsvollstreckungen mit Unterstützung eines Beraters ein Sanierungskonzept zur Insolvenzvermeidung auszuarbeiten. Der Geschäftsleitung soll eine kurze Phase der Ruhe ermöglicht werden, um unbehelligt von Vollstreckungsmaßnahmen die Zukunftschancen des Unternehmens auszuloten und einen geeigneten Fortführungsplan zu entwickeln.
Eigenverwaltung. Der Zugang zu der bereits seit Einführung der Insolvenzordnung möglichen Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren soll erleichtert werden. Auf diese Weise sollen Anreize für frühzeitigere/rechtzeitige Insolvenzantragstellungen gesetzt werden. Im Wege der Eigenverwaltung können die Erfahrungen und besonderen Sachkenntnisse der bisherigen Geschäftsleitung auch in der Insolvenz genutzt werden.
Neben diesen drei genannten Neuerungen/Nachbesserungen werden Regelungen getroffen, die Blockaden von Insolvenzplänen durch einzelne Gläubiger erschweren und die Umsetzung von Plänen trotz anfänglicher Masseunzulänglichkeit ermöglichen sollen. Zudem sollen Gläubiger im Rahmen eines frühen vorläufigen Gläubigerausschusses mehr als bislang in die Auswahl des Insolvenzverwalters eingebunden werden.
Fazit:
Im Rahmen des ESUG werden einige für die Entscheidungsträger in die Krise geratener Unternehmen interessante Wege der Sanierung diskutiert. Insbesondere soll eine größere Beteiligung von Gläubigern und Schuldnern im Insolvenzverfahren erreicht werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen am besten unter der Mitwirkung aller durch sie Betroffenen erarbeitet werden.
Von: RA Till Beier
