08.04.2011 | Steuern und Vermögensnachfolge

Gutachterwert oder Verkaufspreis, das ist hier die Frage

Befinden sich im Nachlass Immobilien und werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, kommt man meist nicht ohne Sachverständigengutachten aus. Der dort ermittelte Wert wird dann Grundlage der Pflichtteilsberechnung. Bleibt dieser Wert aber auch dann maßgeblich, wenn zeitnah ein Verkauf zu einem höheren oder auch niedrigeren Preis erfolgt?

Der Fall: Der Gutachterausschuss hatte den Wert eines zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks auf 250.000 € geschätzt. Eineinhalb Jahre später veräußerte es der Erbe für nur 175.000 €. Welcher Betrag war nun der Pflichtteilsberechnung zu Grunde zu legen? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, bei einer „zeitnahen Veräußerung“ sei stets der tatsächliche Verkaufspreis zu Grunde zu legen, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte weise nach, dass zwischen Erbfall und Verkauf eine grundlegende Veränderung der Marktverhältnisse eingetreten sei (BGH, Beschluss vom 25.11.2010, IV ZR 124/09). Als noch „zeitnah“ in diesem Sinne hatte der BGH in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 14.10.1992, IV ZR 211/91) einen Zeitraum von immerhin fünf Jahren angesehen. 

Die Schlussfolgerung: Bei einer „zeitnah“ nach dem Erbfall geplanten Veräußerung gilt: Ist abzusehen, dass der Erbe voraussichtlich einen höheren Preis als den gutachterlich festgestellten Wert erzielen wird, ist er gut beraten, wenn er vor der Veräußerung des Grundstücks einen umfassenden Vergleich über den Pflichtteilsanspruch schließt. Genau umgekehrt ist die Interessenlage, wenn der Erbe - wie im vom BGH entschiedenen Fall - mit einem niedrigeren Verkaufserlös rechnet. Dann sollte er zuerst veräußern. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich dann nur nach dem niedrigeren Verkaufserlös. Dass letzteres nicht gilt, wenn an Angehörige „zum Freundschaftspreis“ verkauft wird, sei um der guten Ordnung halber festgehalten. Erst recht sei gewarnt vor dem Splitten des Verkaufspreises in einen „offiziellen“ (beurkundeten) und einen „inoffiziellen“ Teil!

 

Von: Dr. Hans Vogt