23.12.2011 | Unternehmen
Kein gutgläubiger Zweiterwerb von GmbH-Geschäftsanteilen
Die grundlegende Reform des GmbH-Rechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat neben anderen Neuerungen die Möglichkeit gebracht, einen Geschäftsanteil an einer GmbH von einem Nichtberechtigten gutgläubig zu erwerben (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Durch diese Vorschrift wird das Vertrauen des Erwerbers darin geschützt, dass eine in der Gesellschafterliste ausgewiesene Person Inhaber des dort verzeichneten Geschäftsanteils ist.
Über die richtige Auslegung dieser Neuregelung im Zusammenhang mit aufschiebend bedingten Abtretungen von GmbH-Anteilen ist rasch heftiger Streit entbrannt. Solche aufschiebend bedingten Abtretungen sind in der Praxis insbesondere in Gestalt von so genannten closing conditions in Unternehmenskaufverträgen häufig anzutreffen. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Erwerber, dem der Veräußerer den Anteil (nur) aufschiebend bedingt abgetreten hat, davor geschützt ist, dass der Veräußerer noch vor dem Eintritt der Bedingung den Geschäftsanteil ein weiteres Mal (ohne Bedingung) an einen Dritten abtritt.
Der Bundesgerichtshof hat hier nun Klarheit geschaffen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2011, Az.: II ZB 17/10). In seiner Entscheidung betont das Gericht, dass nach einem allgemeinen Grundsatz des Bürgerlichen Rechts (so genanntes Prioritätsprinzip) der unter einer aufschiebenden Bedingung Erwerbende bereits ein Anwartschaftsrecht erhält und grundsätzlich vor nachfolgenden Verfügungen des Veräußerers geschützt ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann dieses Anwartschaftsrecht an GmbH-Anteilen im Ergebnis nicht gutgläubig überwunden werden. Die seltsam anmutende weitere Konsequenz, dass der gutgläubige Zweiterwerber, der den Anteil schließlich vom (immer noch) berechtigten Inhaber vor Eintritt der Bedingung abgetreten bekommt, dabei auf der Strecke bleibt, nimmt der Bundesgerichtshof hin.
Bei GmbH-Anteilskäufen wird daher – insbesondere im Rahmen einer vorbereitenden due diligence – künftig besonderes Augenmerk darauf zu richten sein, ob Anzeichen für eine vorangegangene bedingte Abtretung bestehen.
Von: Sascha Unger
