04.05.2011 | Unternehmen

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch des GmbH-Geschäftsführers nach Abberufung

Der Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich jederzeit ohne Vorliegen von Gründen abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung führt zur Beendigung seiner Stellung als Gesellschaftsorgan; er kann die Gesellschaft dann nicht mehr vertreten. Neben dem Organverhältnis besteht meist ein Anstellungsvertrag, der die Tätigkeit des Geschäftsführers im Innenverhältnis zur GmbH regelt. Organverhältnis und Anstellungsvertrag sind in ihrem rechtlichen Bestand grundsätzlich voneinander unabhängig. Die Abberufung des Geschäftsführers führt daher regelmäßig nicht dazu, dass auch der Anstellungsvertrag automatisch beendet wird.

In einem Rechtsstreit gegen die Betreiber-GmbH der Bundeskunsthalle in Bonn hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nun Gelegenheit, die Frage zu klären, ob ein abberufener Geschäftsführer aus seinem fortbestehenden Anstellungsvertrag einen Anspruch darauf herleiten kann, bei der GmbH in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion beschäftigt zu werden (BGH, Urteil vom 11.10.2010, Az.: II ZR 266/08). Hier verlangte der abberufene Geschäftsführer, als Direktor und Intendant, zumindest aber in einer ähnlichen leitenden Stellung weiterbeschäftigt zu werden.

Der BGH hat dies abgelehnt. Eine Tätigkeit unterhalb der Geschäftsführungsebene sei typischerweise nicht vereinbart. Eine vom Geschäftsführer möglicherweise als Ansehensverlust oder Minderung seiner Lebensfreude empfundene Nichtbeschäftigung müsse er hinnehmen Immerhin könne er regelmäßig die Fortzahlung seiner Vergütung bis zur Beendigung seines Anstellungsvertrages verlangen. Außerdem überwiege regelmäßig das Interesse der Gesellschaft, die Leitungspositionen in ihrem Unternehmen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen.

Etwas anderes gilt nach dem Urteil aber dann, wenn sich der Geschäftsführer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Anstellungsvertrag festschreiben lässt. Dann muss ihn die Gesellschaft auch nach seiner Abberufung vereinbarungsgemäß weiterbeschäftigen. Wie so häufig kommt es also auch hier auf die sachgerechte Gestaltung des Vertrags an. 

 

Von: Sascha Unger