05.10.2011 | Bauen und Immobilien
Ordnungsgemäße Bauleistung mangelhaft - wie geht das?
Eingriffe oder Ergänzungen des Unternehmers in ein bestehendes Bauwerk sind nicht ungefährlich.
Dass die eigentlich ordnungsgemäße Bauleistung eines Unternehmers mangelhaft sein kann, hat das OLG Brandenburg in einem aktuellem Urteil vom 25.05.2011, NZ-Bau 2011, S. 557, im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung nochmals verdeutlicht.
Das Gericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein Heizungsbauunternehmer hatte in eine bestehende Heizungsanlage eine Wärmepumpe zu integrieren. Die alte Wärmepumpe funktionierte nicht ausreichend. Der Unternehmer wurde beauftragt, unter Verwendung bereits bestehender Sonden erneut eine Wärmepumpe in das Heizsystem zu integrieren. Diese funktionierte für sich gesehen, weil sie Wasser umwälzte. Allerdings hat sie, worauf es dem Auftraggeber natürlich ankam, keine Wärme erzeugt. Das OLG Brandenburg gelangte, durch einen Sachverständigen beraten, zunächst zu dem Ergebnis, dass die Werkleistung des Unternehmers mangelhaft ist. Ausgehend von dem sog. funktionalen Mangelbegriff war das Werk mangelhaft, weil der mit dem Bauvertrag (Einbau der Wärmepumpe) verfolgte Zweck nicht erreicht wurde. Ein Mangel ist dabei auch dann gegeben, wenn das Werk die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die von dem Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, fehlerhaft sind.
Gleichwohl entschied das OLG Brandenburg, dass der Unternehmer für die mangelnde Funktionsfähigkeit der Anlage nicht einzustehen hat, weil nicht feststeht, dass der Unternehmer seine Prüf- und Hinweispflichten gegenüber dem Besteller verletzte. Dies schloss das OLG Brandenburg daraus, dass bei Abnahme des Werks die vorhandenen Sonden noch funktionsfähig waren und erst später defekt wurden. Deshalb hatte der Unternehmer Glück und musste die von dem Besteller entrichtete Vergütung nicht zurückzahlen. Allerdings ist es immer Frage des Einzelfalles und von der Auslegung des Vertrags abhängig, wie weit der Rahmen von Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers gesteckt wird.
In der Praxis ist es dem Auftragnehmer dringend anzuraten, möglichst sorgfältig bereits vorhandene Anlagen oder Vorgewerke, auf welche seine Leistung aufbaut, zu prüfen und dem Auftraggeber eventuelle Bedenken mitzuteilen. Die Bedenkenmitteilungen sind zu dokumentieren. Nur diese Vorgehensweise kann den Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreien.
Von: Dr. Thomas Brübach
