16.09.2011 | Staat, Verwaltung und Vergabe
Schadenersatzansprüche gegen Aufzugs- und Fahrtreppenkartell?
EU-Kommission verhängte gegen die Industriegruppen Otis, KONE, Schindler und ThyssenKrupp eine Geldbuße von insgesamt 992 Mio. €.
Haben Sie in der Vergangenheit durch die Industriegruppen Otis, KONE, Schindler oder ThyssenKrupp einen Aufzug oder eine Fahrtreppe in Ihrem Gebäude einbauen lassen oder werden solche Anlagen von den benannten Unternehmen bei Ihnen gewartet?
Dann stehen Ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen das so genannte Aufzugs- und Fahrtreppenkartell zu. Geschädigte in Österreich haben in jüngster Zeit entsprechende Haftungsklagen bei den Gerichten eingereicht.
Am 21.02.2007 hatte die EU-Kommission gegen die Industriegruppen Otis, KONE, Schindler und ThyssenKrupp eine Geldbuße von insgesamt 992 Mio. € wegen der Teilnahme an einem Kartell betreffend den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen verhängt (EU-Kommission, Entscheidung vom 21.01.2007 – FallComp/E-1/38.823 – Aufzüge und Fahrtreppen). Es wurden schwerwiegende Verstöße gegen europäisches Kartellrecht festgestellt. Ihnen als Kunde der o.a. Unternehmen ist möglicherweise ein enormer Schaden dadurch entstanden, dass über lange Zeiträume überhöhte Kartellpreise entweder für den Einbau oder im Rahmen der Wartungsverträge gezahlt wurden und sie direkter Abnehmer der kartellierten Aufzüge oder Fahrtreppen waren.
Zunächst müssen Sie eine laufende Verjährungsfrist im Auge behalten, die vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte über die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Wegen der Entscheidung der Kommission vom 21.02.2007 sollte die Verjährung vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall zunächst zum 31.12.2010 überwacht werden.
Versäumen Sie es daher nicht, Ihre Aufzugs- und Fahrtreppenverträge einer rechtlichen Prüfung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu unterziehen. Insbesondere kommunale Wohnungsbaugesellschaften sollten hier entsprechend vorgehen und Rechtsrat einholen. Denn der Geschäftsführung oder dem Aufsichtsrat solcher Wohnungsbauunternehmen, aber auch den Verantwortlichen bei den Kommunen können bei Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang selbst haftungsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Von: Arno Gerlach
