MMV wehrt Auskunftsklage der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (SOKA-Dach) ab.

In gängiger Praxis verlangen die Sozialkassen von Arbeitgebern Auskunft über deren Tätigkeit, um so eine Mitgliedschaft und damit natürlich auch eine Beitragspflicht der Arbeitgeber zu erzwingen.

Derartige Auskunftsklagen sind jedenfalls dann abzuweisen, wenn der sich aus der Auskunft ergebende Zahlungsanspruch (Beitrag) verjährt ist. Da das Urteil auch nur zwischen Arbeitgeber und Kasse Rechtswirkung entfaltet (inter partes), besteht auch im Hinblick auf eine weiterbestehende Anspruchsberechnung der Arbeitnehmer gegenüber der Kasse kein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage.

Darauf hat – auf unsere Rüge – das Hessische Landesarbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020 (Az.: 9 Sa 800/19 SK, Arbeitsgericht Wiesbaden, Az.: 3 Ca 1337/15) hingewiesen. Im Anschluss hat die SOKA-DACH die von ihr geführte Berufung zurückgenommen.

Die im Kern des Rechtsstreits stehende Frage, ob Handwerksbetriebe, die neben Klempnerarbeiten auch Dachdeckerarbeiten ausführen (im Sinne sogenannter „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“) blieb demgemäß zunächst noch offen.

Auskunftsklagen der Sozialkassen sind Massengeschäft. Ein genauer Blick auch auf die Feinheiten neben den eigentlichen inhaltlichen Fragen lohnt, wie das vorliegende Verfahren zeigt.

Rudolf Krechel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Verwaltungsfachwirt