Steuerstrafrecht – Corona und Steuerhinterziehung

Nach § 370 AO macht sich wegen Steuerhinterziehung unter anderem strafbar, wer den Finanzbehörden gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht. Erfasst werden demnach nicht nur falsche und unterlassene Informationen, sondern ebenfalls sonstige Falschangaben, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Aufgrund der mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Folgen werden voraussichtlich auch viele Freiberuflicher und Selbständige ihre Steuerverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllen können. Daher sind berechtigte Anträge auf Stundung (§ 222 AO) oder Anpassung der festgesetzten Vorauszahlungsbeträge (§ 37 EStG) an die aktuelle Finanzsituation zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden bei der Bewilligung gegenwärtig sehr großzügig verfahren werden. Dies sollte aber nicht dazu verleiten, diese Gelegenheit zur zusätzlichen Verschaffung von Liquidität zu nutzen, obgleich die eigene wirtschaftliche Lage hierzu keinen Anlass bietet. Denn es bleibt dabei, dass grundsätzlich eine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn sich jemand eine Stundung erschleicht, indem er seine Zahlungsunfähigkeit vortäuscht, obwohl ihm in Wahrheit ausreichende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung stehen. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige trotz ausreichender Liquidität einen Antrag auf Herabsetzung seiner Vorauszahlungen stellt.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)