Behandlungsfehler bei unterbliebener Zählkontrolle

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.12.2018 (Az. 1 U 145/17) entschieden, dass das Zurücklassen einer 1,9 cm langen Nadel im Bauchraum bei einer urologischen Operation einen schuldhaften Behandlungsfehler darstellt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssten Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Zurücklassen eines Fremdkörpers im Operationsgebiet treffen und sämtliche Instrumente nach einer Operation auf ihre Vollständigkeit überprüfen, mithin eine Zählkontrolle durchführen. Das Berufungsgericht verurteilte den Krankenhausträger daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000 Euro und stellte fest, dass dieser verpflichtet ist, der klagenden Patientin alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Behandlungsfehler zu ersetzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht