GmbH: Wirksame Gründung in der Schweiz?

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat das Kammergericht (Oberlandesgericht des Bundeslandes Berlin) die Gründung einer deutschen GmbH vor einem schweizerischen Notar mit dem Amtssitz im Kanton Bern als formwirksam anerkannt (Az. 22 W 25/16).

Das Kammergericht bezieht damit Stellung in der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen und kontrovers diskutierten Frage, ob die Beurkundung von statusrelevanten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen vor einem ausländischen Notar als gleichwertig gegenüber der Beurkundung vor einem deutschen Notar angesehen werden kann.

In seinen Entscheidungsgründen untersucht das Kammergericht sehr genau, welche Qualifikationen und welche Stellung im Rechtsleben ein schweizerischer Notar im Kanton Bern im Vergleich zu einem deutschen Notar hat. Es vergleicht außerdem das im Kanton Bern geltende Beurkundungsrecht mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts. Das Gericht führt also keinen pauschalen Vergleich „des schweizerischen Notars“ mit einem deutschen Notar vor. Der Grund dafür liegt darin, dass das Notariatswesen in der Schweiz nur teilweise einheitlich geregelt ist und in anderen Teilen der Gesetzgebung des jeweiligen Kantons unterliegt. Für den entschiedenen Fall geht das Kammergericht von der Gleichwertigkeit der Beurkundung aus.

Welche Fallstricke trotz dieser grundsätzlichen Anerkennung bestehen, zeigt sich bei genauer Analyse der Entscheidungsgründe. Nach Auffassung des Kammergerichts ist die Gleichwertigkeit nur dann gegeben, wenn die Urkunde in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Das war im entschiedenen Fall geschehen, obwohl eine Urkunde nach den Beurkundungsvorschriften des Kantons Bern nur insoweit verlesen werden muss, als sie Willenserklärungen enthält. Der beurkundete Notar hat im entschiedenen konkreten Fall also mehr getan, als er nach dem für ihn maßgeblichen Beurkundungsrecht hätte machen müssen. Weiterhin ist die Entscheidung nicht ohne weiteres auf andere Kantone als Bern übertragbar.

Sascha Unger, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)