Organisationspflichten des Schuldners zur Einhaltung von Unterlassungspflichten im Wettbewerbsrecht

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 09.11.2017 (6 W 96/17) zur Frage eines Organisationsverschuldens bei der Belehrung und Überwachung von Mitarbeitern, nach Erlass einer Unterlassungsverfügung, entschieden. Gegenstand der Unterlassungspflicht war die Verwendung eines Buttons „Online Buchen“ und/oder „Hotelbuchung“, bei dem der Betreiber auf die Buchungsmaschine eines Drittanbieters verlinkt hatte.

 

Das OLG stellt zunächst klar, dass der Kernbereich einer Unterlassungspflicht dann betroffen ist, wenn auf einen anderen Drittanbieter als den in der Unterlassungsverfügung bezeichneten verlinkt wird. Auch sei nicht relevant, dass anstatt „Online Buchen“ bzw. „Hotelbuchung“, „Zimmer reservieren“ verwendet wird. Der Kernbereich der Unterlassungspflicht wird auch dann nicht verlassen, wenn zwar eine hochgestellte 2 verwendet, diese jedoch nicht durch eine Fußnote aufgelöst und so weiter der Eindruck erweckt wird, eine Buchung erfolgt direkt beim beworbenen Hotel.

 

Zudem hat das OLG festgestellt, dass ein Organisationsverschulden des Schuldners dann vorliegt, und in der Folge ein Ordnungsmittel ausgelöst wird, wenn Mitarbeiter des Schuldners nicht schriftlich über die Einhaltung des Unterlassungsgebotes belehrt werden. Die Belehrung muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Das bloße Informieren über den Inhalt des Unterlassungstitels reicht keinesfalls aus. Im Übrigen stellt das OLG klar, dass der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Belehrung und Überwachung seiner Mitarbeiter trägt. Wird darüber hinaus zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung eine Software eingesetzt, obliegt es auch hier dem Schuldner, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wie dies erfolgt. Tut er dies nicht, liegt ein Verstoß  gegen die Unterlassungspflicht vor.

 

Sobald ein Unterlassungstitel vorliegt, sollte der Schuldner sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige Verstöße zu verhindern und dies auch vollumfänglich dokumentieren. Dazu gehört zwangsläufig die Belehrung und Überwachung der Mitarbeiter, sofern diese mit Aufgaben betraut sind, die den Bereich der Unterlassungspflicht betreffen. Andernfalls wird ein Ordnungsgeld fällig, dass, so das Gericht. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und seiner Breitenwirkung empfindlich sein muss.

Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht