Verfassungsbeschwerde von Krankenhausbetreibern gegen Mindestmenge bei Behandlung Frühgeborener ist unzulässig  

Mehrere Krankenhausbetreiber sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko als Mittel der Qualitätssicherung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 06.10.2016 für unzulässig erachtet und nicht zur Entscheidung angenommen. Die Krankenhausbetreiber, die eine Verbesserung der Versorgungsqualität durch die Neuregelung infrage stellten, hätten ihre Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet (1 BvR 292/16).

Die Beschwerdeführer sind Betreiber von Krankenhäusern mit sog. Level-1-Perinatalzentren. Allein Krankenhäuser mit Perinatalzentren des Level 1 sind nach einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehenen Konzept für die Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko zuständig. Zur Qualitätssicherung bei der Krankenhausbehandlung kann der Gemeinsame Bundesausschuss im Beschlusswege für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindliche Regelungen erlassen. Im Jahr 2010 legte der Gemeinsame Bundesausschuss für Level-1-Zentren eine verbindliche Mindestmenge von 14 Level-1-Geburten pro Jahr fest. Wird die festgelegte Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die Krankenhäuser entsprechende Leistung nicht bewirken. Tun sie es dennoch, steht ihnen kein Vergütungsanspruch zu. Gegen die Einführung der Mindestmenge richtete sich die Verfassungsbeschwerde der Krankenhausbetreiber. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig war. Insbesondere hatten die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 Level-1-Geburten gegenwärtig in ihren materiellen Grundrechten verletzt sein könnten. Allein die vage Aussicht, dass einer der Beschwerdeführer irgendwann einmal in Zukunft von der Norm und ihren Auswirkungen betroffen sein könnte, genüge nicht, so dass Bundesverfassungsgericht.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht