Immobilienrecht: Hilfen in der Corona-Krise. Mietrecht, Pachtrecht, WEG-Recht

Ab heute, 01.04.2020, in Kraft: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020, Nr. 14, S. 569 vom 27.03.2020).

Danach gilt:

Mietverhältnisse (auch gewerbliche), Pachtverhältnisse:

Art. 5 Änderung des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 240, § 2 Vertragliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

  1. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  2. Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
  3. Die Absätze 1 bis 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
  4. Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Einzelheiten finden sie hier.

WEG – Wohnungseigentumsgemeinschaften:

Art. 2, § 6 des Gesetzes über Maßnahmen u.a. im Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

  1. Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
  2. Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

    Einzelheiten finden sie hier.

    Hinweis: Anderweitige Kündigungsmöglichkeiten, mit denen im Einzelfall eine Lösung von einem Langfristvertrag möglich ist, bleiben weiter möglich (siehe hier ).

    Wir beraten Sie gerne. Bleiben Sie gesund!

    Rudolf Krechel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Verwaltungsfachwirt