Neues zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Mit einem Paukenschlag hatte der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) seine frühere jahrzehntelange Rechtsprechung dahin geändert, dass der Auftraggeber eines Bauwerks einen Schadenersatzanspruch gegen den Bauunternehmer wegen Mängeln nicht mehr auf Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten berechnen darf. Diese Rechtsprechung hat er VII. Zivilsenat im Anschluss an die Änderung vom 22.02.2018 mehrfach bestätigt. In der Folge entwickelte sich eine rege Diskussion, ob diese Grundsätze auch auf andere Verträge als Bauverträge anwendbar sind, insbesondere auf die Mängelhaftung beim Immobilienkaufvertrag. Der für das Kaufvertragsrecht zuständige V. Zivilsenat ist offenbar anderer Auffassung und hat nunmehr mit Beschluss vom 13.03.2020 (V ZR 33/19) bei dem VII. Zivilsenat angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalte. Wenn das - absehbar - bejaht wird, wird voraussichtlich der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs abschließend entscheiden. Insofern wird es noch geraume Zeit dauern, bis Klarheit besteht, nach welchen Maßstäben der Schadenersatzanspruch sowohl im Baurecht als auch im Kaufrecht beziffert werden kann.

Dr. Thomas Brübach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater