Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 2020, hier wiedergegeben:

Vergaberechtliche Erleichterungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 Beschleunigung von Beschaffungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Krise stellt die staatlichen Einrichtungen und kommunalen Gebietskörperschaften vor bisher noch nicht dagewesene Herausforderungen. Es ist eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Kommunen, die rasche Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern und alle erforderlichen Maßnahmen, die auf eine Eindämmung des Infektionsrisikos gerichtet sind zu unterstützen. Dies erfordert zurzeit eine Vielzahl von Beschaffungen, die sehr schnell, effizient und rechtssicher durchgeführt werden müssen. Das gilt insbesondere für Material, welches im Gesundheitsbereich und für Einsatzkräfte sowie zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Krise benötigt wird.

Zur Beschleunigung der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 sollen die diesbezüglichen Vergabeverfahren im Lande Rheinland-Pfalz vereinfacht werden. Ergänzend zur Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 24. April 2014 (MinBI. S. 48) in der Fassung des Rundschreibens des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 17. Juli 2019 ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz folgende Regelungen:

  1. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Hierzu zählen besonders medizinische Bedarfsgegenstände (Heil- und Hilfsmittel), um der Verbreitung des Virus bestmöglich entgegen zu wirken, beispielsweise Schutzkleidung, Schutzmasken, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und medizinische Geräte wie etwa Beatmungsgeräte, aber auch Gegenstände für die Errichtung von Corona-Test-Stationen. Weiter können auch solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT-Leitungskapazitäten. Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.
  1. Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-Verfahren) Für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 19. März 2020 ein entsprechendes Rundschreiben erlassen. Auf dieses Rundschreiben wird beigefügt hingewiesen.
  1. Anwendung der Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.
  1. Inkrafttreten und Geltungsdauer Das Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis 30. Juni 2020. Ich bitte die Ressorts, die Vergabestellen sowie die Bewilligungsbehörden ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu informieren. Dieses Rundschreiben ist auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau www.mwvlw.rlp.de (Rubrik: Themen / Wirtschafts- und Innovationspolitik / Wettbewerbspolitik / Vergaberecht / Nationale Vergabeverfahren) abrufbar.