Verlängerung der Steuererklärungsfristen  

Nach der Neufassung des § 149 der Abgabenordnung (AO) sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung) künftig spätestens sieben Monate (bisher: fünf Monate) nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Im Falle steuerlicher Vertretung, im Regelfall durch einen Steuerberater, beträgt die Frist künftig sogar 14 (statt bisher zwölf) Monate. Die „Jedermann-Abgabefrist“ endet somit künftig nicht am 31. Mai, sondern erst am 31. Juli des Folgejahres. Bei einer Vertretung durch einen Steuerberater (oder durch sonstige zur Abgabe berechtigten Personen oder Personenvereinigungen) endet sie dann nicht schon mit Ablauf des Folgejahres, sondern erst zwei Monate später, also mit dem letzten Tag des Monats Februar.

Dabei ist zu beachten: Bundesweit (mit den nachstehenden Ausnahmen) gelten diese Fristen gemäß den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 erstmals für die oben genannten Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2018 beziehen (nicht also schon für solche, die im Jahre 2018 abgegeben werden). Hiervon bestehen zwei Ausnahmen, nämlich für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz: In Hessen gilt die Fristverlängerung (für 2016 galt dort schon eine entsprechende Regelung) auf den letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres bereits für Steuererklärungen durch einen Steuerberater pp, die sich auf das Jahr 2017 beziehen (Fristende in diesen Fällen somit am 28. Februar 2019). In Rheinland-Pfalz gilt die Fristverlängerung um zwei Monate auch schon für das Kalenderjahr 2017, allerdings - anders als in Hessen - nur für die „Jedermann-Abgabefrist“ und darüber hinaus nur für die Steuerart Einkommensteuer. Der steuerlich nicht vertretende Steuerpflichtige kann also hier seine Einkommensteuererklärung für 2017 bis Ende Juli 2018 beim Finanzamt einreichen. Zu Einzelheiten und Ausnahmen wird auf die oben zitierten gleich lautenden Erlasse der Länder sowie die Erlasse des Landes Hessen und des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom - ebenfalls - 2. Januar 2018, sämtlich zu finden im Internet, verwiesen.

Dr. Hans Vogt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater