Nachbesetzungsverfahren nur bei fortführungsfähiger Arztpraxis

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.10.2019 (Az. B 6 KA 14/18 R) entschieden, dass im Falle der Entziehung der Zulassung wegen nur noch geringer Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ein Nachbesetzungsverfahren mangels Existenz einer fortführungsfähigen Praxis nicht durchgeführt werden kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich der psychotherapeutischen Praxis des Klägers im Umfang eines halben Versorgungsauftrags mit der Begründung abgelehnt, dass eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr vorhanden sei. Das Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung des Zulassungsausschusses. Die Klage des betroffenen Vertragsarztes blieb erfolglos.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht