Öffentliche Aufträge: Abrufpflicht aus dem Wettbewerbsregister ab 01.06.2022!

Öffentliche Aufträge: Abrufpflicht aus dem Wettbewerbsregister ab 01.06.2022!

Ab dem 01.06.2022 sind alle öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren das Wettbewerbsregister abzufragen. Diese Pflicht gilt für alle Aufträge ab dem in § 6 Wettbewerbsregistergesetz näher bestimmten Auftragswert. Diese beträgt für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Hintergrund:

Bereits im Jahr 2017 hatte der Bund die Einrichtung des sog. Wettbewerbsregisters gesetzlich beschlossen. Das Wettbewerbsregister dient öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern dazu, vor der Vergabe von öffentlichen Aufträgen die Zuverlässigkeit ihrer Bieter zu prüfen. Dazu werden in dem Register alle Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldbescheide wegen der in § 2 WRegG aufgelisteten Tatbestände erfasst, soweit die betreffenden Taten ein Unternehmen betreffen bzw. einem Unternehmen zuzurechnen sind. Dazu gehören zum einen die Straftatbestände, die auch vergaberechtlich zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 GWB darstellen (etwa gegen die öffentliche Hand gerichteter Betrug/Subventionsbetrug, Bestechlichkeit und Bestechung), die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung sowie Bußgelder wegen Verstößen gegen das Arbeits- bzw. Sozialversicherungsrecht. Auch Kartellverstöße werden unter diesen Voraussetzungen im Wettbewerbsregister erfasst.

Nachdem der Betrieb des Wettbewerbsregisters im März 2021 aufgenommen wurde, hatte das Bundeswirtschaftsministerium mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29.10.2021 die Abfragemöglichkeit ab 01.12.2021 eingeräumt. Zum 01.06.2022 folgt nun die Abfragepflicht unter den im Wettbewerbsregister aufgeführten Voraussetzungen.

Praxishinweis:

Die jeweilige Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Diese müssen spätestens am 01.06.2022 vollständig vorliegen. Um die Abfrage durchzuführen, benötigt der Auftraggeber den Firmennamen, die Rechtsform, die Anschrift, die Register-Nummer, Registerart, Registergericht sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zuschlagsprätendenten. Diese Informationen sollten daher stets in den Vergabeunterlagen abgefragt werden.

Valentin Klumb B. A., Fachanwalt für Vergaberecht und Bachelor of Arts in Public Management & Governance