Grünpflege am Straßenrand – Wer ist zuständig und wer muss zahlen?

Mit Urteil vom 18.07.2019 (1 A 10172/19.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Verantwortlichkeiten zwischen Straßenbaubehörden und Eigentümern von Straßenrandgrundstücken in Rheinland-Pfalz näher abgegrenzt. Eine klagende Ortsgemeinde hatte auf Feststellung geklagt, dass das Land (wie bereits Jahre zuvor praktiziert) den Grünschnitt auf einem der Ortsgemeinde gehörenden und mit hohen Bäumen bewachsenen Randstreifen durchzuführen habe. Der Grünstreifen grenzt an eine Landesstraße.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiernach treffe zwar das Land als Straßenbauhörde die Pflicht zur Unterhaltung öffentlicher (Landes-)Straßen, wozu auch gem. § 48 Abs. 1 LStrG RLP gehört, die „notwendigen Maßnahmen“ zu treffen. Im Zusammenspiel mit § 27 LStrG RLP resultiere daraus ggf. eine Befugnis zum Grünschnitt auf fremdem Grundstück, aber keine Verpflichtung des Landes, den Beischnitt auf dem kommunalen Randgrundstück durchzuführen. Schließlich könne das Land anstelle des Grünschnitts auch einen Schutzzaun anbringen oder zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Eigentümer der Straßenrandgrundstücke geltend machen (§§ 1004, 910 BGB). Es gelte insoweit ein Nebeneinander von öffentlichem Straßenrecht und Zivilrecht. Einen Wertungswiderspruch zu § 27 Abs. 3 S. 2 LStrG erkennt das Gericht nicht. Wenn der Eigentümer eines Randgrundstückes demnach nur und erst mit Zustimmung der Straßenbaubehörde eine Maßnahme selbst durchführen darf, bewirkt dies nach Auffassung des Gerichtes nur, dass hierdurch ein drohender Eingriff seitens der Straßenbaubehörde abgewendet werden kann.

Das Gericht verweist allerdings auch darauf, dass dann, wenn die Pflege von Schutzeinrichtungen gem. § 27 Abs. 1 LStrG in Rede steht, die Straßenbaubehörde wenigstens die Kostenlast auch für Maßnahmen auf dem Randgrundstück treffen könnte. Eine Rechtsfolge, die das Gericht auch für ähnlich gelagerte Fallkonstellationen andeutet, wie etwa das Vorhandensein der Anpflanzung bereits bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes RLP oder wenn die Voraussetzungen für eine Beseitigungsmaßnahme nur deswegen eingetreten sind, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist.

Für kommunale und private Eigentümer von Straßenrandgrundstücken bedeutet dies, dass bei höheren laufenden Kosten für die Grünpflege auf Straßenrandgrundstücken geprüft werden sollte, ob im Einzelfall nicht eine Kostenlast der Straßenbaubehörde in Betracht kommt.

Dr. Michael Faber, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht