DSGVO- Verstöße führen zu hohen Bußgeldern in Rheinland- Pfalz

Wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung haben ein Krankenhaus und ein Telekommunikationsdienstleister in Rheinland-Pfalz Bußgeldbescheide in Höhe von 105.000,00 EUR bzw. im Falle des Telekommunikationsdienstleisters sogar 9,55 Millionen EUR erhalten.

Gegen das Krankenhaus hat der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ein Bußgeld verhängt. Dieses beruht auf mehreren Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung im Zusammenhang mit einer Patientenverwechslung bei der Patientenaufnahme. Auf diese Weise sollen sich strukturelle technische und organisatorische Defizite beim Patientenmanagement offenbart haben, so der Landesdatenschutzbeauftragte. Die Festsetzung des Bußgelds erfolgte unter individueller Bewertung von insgesamt drei Verstößen. Die Klinik hat das Bußgeld akzeptiert.

Gegen den Telekommunikationsdienstleister verhängte der Bundesdatenschutzbeauftragte ein Bußgeld. Das Unternehmen hatte keine hinreichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass Unberechtigte bei der telefonischen Kundenbetreuung Auskünfte zu Kundendaten erhalten können. Um an umfassende personenbezogene Kundendaten zu gelangen, hat die Angabe von Name und Geburtsdatum gereicht. Weil dadurch personenbezogene Daten nicht systematisch geschützt würden, hat die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO angenommen. Ein Bußgeld war nach Aussage des BfDI geboten, da der Verstoß nicht nur auf einen geringen Teil der Kunden begrenzt gewesen sei, sondern ein Risiko für den gesamten Kundenbestand darstellte. Das Unternehmen will gegen das Bußgeld gerichtlich vorgehen.

Beide Bußgelder bewegen sich noch im unteren Rahmen des gesetzlich Möglichen. Ziel der Sanktionsmaßnahmen ist es, bestehende Defizite abzustellen und den Datenschutz allgemein zu verbessern. Die Maßnahmen sollen, neben der Sanktionswirkung für den einzelnen, ein präventives Element enthalten, indem deutlich wird, dass Missstände konsequent verfolgt werden.

Thomas Haschert Mag. Iur. und Rechtsreferendarin Mona Hillen