Wohngebäudeversicherung: Erstattungsfähige Aufräumkosten nach Sturmschaden

Das Oberlandesgericht München hat mit nun veröffentlichtem Urteil vom 16. Januar 2019 (25 U 3650/18) entschieden, dass ein Wohngebäudeversicherer auch dann zur Erstattung der Aufräumungskosten für anlässlich eines Sturms zerstörte Bäume verpflichtet ist, wenn ein nicht unerheblicher Teil eines nur teilweise betroffenen Baumes möglicherweise noch überlebensfähig ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer seinen Wohngebäudeversicherer nach einem Sturmschaden auf Zahlung in Anspruch genommen. Dessen Versicherungsvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Versicherer die notwendigen Aufräumungskosten der auf dem Versicherungsgrundstück gepflanzten Bäume übernimmt, wenn diese infolge eines Sturms absterben oder umstürzen. Bei einem Sturm war eine aus zwei Trieben bestehende Buche des Versicherungsnehmers gespalten worden. Dadurch kam es zu einem Abbruch und einer Zerstörung von etwa 60% des Gewächses. Die restlichen 40% hielt ein Förster zwar für überlebensfähig, da der Baum allerdings nicht mehr standsicher war, empfahl er, diesen vollständig zu beseitigen. Die Kosten dafür reichte der Versicherungsnehmer bei seinem Versicherer zur Erstattung ein. Dieser weigerte sich jedoch, auch die Kosten für die Beseitigung des „Restbaumes“ zu übernehmen, denn schließlich sei dieser grundsätzlich noch überlebensfähig.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage des Versicherungsnehmers statt und begründete dies damit, dass der zur Auslegung berufene durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht der Vertragsklausel zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei einer Abspaltung eines Baumteils, das umgestürzt und anschließend abgestorben ist, die erstattungsfähigen Aufräumkosten auf den Baum insgesamt beziehen, wenn infolge des Absterbens oder Umstürzens der noch stehend im Boden verbliebene Teil ebenfalls beseitigt werden muss. Die Klage des Versicherungsnehmers hatte daher Erfolg.

Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht